AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Abschluss des Reisevertrages

 

a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren For­mularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Ne­benabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Vor Vertragsabschluss übermitteln wir dem Reisenden unsere vollständigen Allgemei­nen Reisebedingungen. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach händigen wir dem Reisen­den die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.

 

b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.

c) Telefonisch nehmen wir lediglich verbindliche Reservierungen auf, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben zurückzulei­ten hat, und unsere Reisebestätigung geschlossen wird. Reicht der Reisende die unterschriebene Rei­seanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Ta­gen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so können wir von der Reservierung Abstand neh­men, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben an uns weiterzuleiten. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservie­rungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Bu­chungen mittels Bildschirmtext gilt das unter 1 c) Ausgeführte entsprechend.

d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmel­dung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestäti­gung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende durch die Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.

 

 

2. Zahlung

 

a) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 15% des Reisepreises, höchstens € 250,- zu zahlen.

b) Der Restbetrag ist auf Anforderung vor Reisebe­ginn Zug um Zug gegen Aushändigung der voll­ständigen Reiseunterlagen und des Sicherungs­scheines im Sinne des 651 k BGB zu zahlen.

c) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur so­fortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sin­ne des § 651 k BGB.

d) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Si­cherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,- nicht übersteigt.

 

 

3. Unsere Leistungen

 

a) Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

b) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Rei­sebestätigung aufzunehmen. Auf Ziff. 1 a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

 

 

4. Preisänderungen

 

a) Wir können vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreiseprei­ses verlangen, wenn sich nach Vertragsschluss nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungsko­sten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.

b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wer­den. Eine zulässige Preisänderung einer wesentli­chen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.

 

c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Rei­sende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen an­deren Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

d) Die Rechte nach Ziff. 4 cl hat der Reisende un­verzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstal­ters diesem gegenüber geltend zu machen.

 

 

5. Leistungsänderungen

 

a) Änderungen und Abweichungen einzelner Rei­seleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Rei­severtrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abwei­chungen nicht erheblich sind und den Gesamtzu­schnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Rei­senden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.

c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesent­lichen Reiseleistung kann der Reisende vom Ver­trag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisen­den aus seinem Angebot anzubieten. Ziff. 4 c) gilt entsprechend.

 

 

6. Rücktritt des Kunden

 

a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschä­digungen zu zahlen:

bis 28. Tag vor Reisebeginn 5 %

des Reisepreises

27. bis 21. Tag vor Reisebeginn 15%

des Reisepreises

20. bis 14. Tag vor Reisebeginn 35%

des Reisepreises

13. Tag vor Reisebeginn bis zum Abreisetag 60%

Stornobedingungen Tagesfahrten:

bei Rücktritt ab 7 Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises, bei Rücktritt am Reisetag oder Nichterscheinen 100% des Reisepreises.

Stornobedingungen Kreuzfahrten:

Bis 30 Tage vor Reiseantritt € 30,- pro Person, 30-16 Tage vor Reiseantritt 50%. 15-1 Tag vor Reiseantritt 80%, am Reisetag 100% des Reisepreises.

Stornobedingungen Musicalreisen:

a) 6 Wochen vor Reiseantritt 100%

b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zu­gang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Bu­chungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

c) Für Eintrittskarten generell 100% lt Sonderreisen z.B. Flugreisen unterliegen den Stor­nobedingungen des jeweiligen Veranstalters.

 

 

7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden

 

Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluß Än­derungen oder Umbuchungen, so kann der Reise­veranstalter bis 28 Tage vor Reiseantritt ein Bear­beitungsentgelt von € 15,- verlangen.

Ab 28 Tage vor Abreise entfallen Umbuchungsge­bühren und es sind Entschädigungen zu zahlen, die mit einem Reiserücktritt identisch sind (siehe Top6).

 

 

8. Ersatzreisende

 

a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reise­veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nach­weis auf € 15,-.

 

 

9. Reiseabbruch

 

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebro­chen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördli­che Bestimmungen entgegenstehen.

 

 

10. Störungen durch den Reisenden

 

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag frist­los kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vortei­le aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung (en) ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

 

 

11. Mindestteilnehmerzahl

 

a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Ka­talog) ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmer­zahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht er­reicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 11 a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl späte­stens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.

c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer min­destens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lege ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus sei­nem Angebot anzubieten.

 

d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziff. 11 c) dem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen.

e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 11 c) Gebrauch, so ist der von dem Rei­senden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuer­statten.

 

 

12. Kündigung infolge höherer Gewalt

 

a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchti­gung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen) Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichge­wichtige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.

b) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveran­stalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung ver­langen.

c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erfor­derlichen Maßnahmen zu ergreifen.

d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Par­teien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

 

 

13. Gewährleistung und Abhilfe

 

a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels, bzw. einer gleichwertigen Er­satzleistung.

b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Rei­sepreises verlangen, wenn er den oder die Rei­semängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reise­leiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstal­ter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwie­rigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Er­satz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein be­sonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine ange­messene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonde­res Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumut­bar ist.

e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reisever­anstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen so­wie der Gesamtreisepreis und der Wert der ver­traglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich lvgl. § 781 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbrin­genden Reiseleistungen für den Reisenden kein In­teresse haben. Der Reiseveranstalter hat die erfor­derlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rück­beförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nich­terfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel be­ruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

 

 

14. Mitwirkungspflicht des Reisenden

 

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10. und 13. sind zu beachten.

 

 

15. Haftungsbeschränkung

 

a) Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifa­chen Reisepreis beschränkt,

aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vor­sätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

ab) wenn der Reiseveranstalter für einen dem Rei­senden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Vorausset­zungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Be­stimmungen berufen.

c) Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung die nicht auf Vorsatz oder grober Fahr­lässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis € 75.000,- je Kunde und Reise. Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise € 4.000,-. Liegt der Reisepreis über € 1.400,- ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall-­ oder Reisegepäckversicherung empfohlen.

 

 

16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

 

a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistun­gen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgese­hener Beendigung der Reise gegenüber dem Rei­severanstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehe­nen Reisende.

c) Macht der Reiseende nach vertraglich vorgese­henem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Mo­nats geltend, so ist die Verjährung solange ge­hemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

 

 

17. Pass-, Visa- und gesundheits­polizeiliche Formalitäten

 

a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumer­fordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitä­ten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließ­lich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbür­ger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürger­schaft etc. gelten.

b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informations­pflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisen­de die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrück­lich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigun­gen etc, verpflichtet hat.

c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzu­führen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderli­chen Visums), so kann der Reisende nicht kosten­frei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen fol­genlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff. 6 (Stornierung) und 9. )Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.

 

 

18. Gerichtsstand

 

a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.

b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maß­geblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Ab­schluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder ge­wöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt ha­ben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf­enthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reise­veranstalters maßgeblich.

 

 

19. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen be­gründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.

 

Reiseveranstalter:

 

Reisedienst Porta Westfalica

Herforder Straße 140
32602 Vlotho